132, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als gerechtfertigt, den bedingten Vollzug mit einer Busse zu verbinden, wobei diese praxisgemäss auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt wird. Dies entspricht vorliegend fünf Tagessätzen zu je CHF 210.00, ausmachend CHF 1'050.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beläuft sich dabei auf fünf Tage. 16.7 Fazit Der Beschuldigte wird mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 4’200.00, bestraft. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgelegt.