42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Sowohl für die theoretischen Ausführungen, wie auch für die Begründung kann auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 131 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Vorinstanz hat auch die Voraussetzungen und Regeln zur Bemessung dieser Verbindungsstrafe korrekt wiedergegeben und angewendet (pag. 132, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).