Dem Beschuldigten wird auf seinem Einkommen ein Pauschalabzug von 30% gewährt. Nach Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau sowie Unterstützungsabzügen von je 15% für die beiden Familienmitglieder resultiert ein Tagessatz von CHF 210.00. 16.6 Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass vorliegend keine Hinweise auf eine ungünstige Legalprognose bestehen und dem Beschuldigten somit in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.