16.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten zu belegen. 16.4 Strafart Wie bereits ausgeführt, stehen vorliegend sowohl die Geldstrafe wie auch die Freiheitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Das Gericht kann gestützt auf Art. 41 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Beide dieser Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt: Der Beschuldigte ist bis-