Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Strafzumessung waren demnach zulässig. Darüber hinaus ist die Rechtsmittelinstanz in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO). 16.2 Täterkomponente In Bezug auf die Täterkomponente hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass diese weder eine Erhöhung noch eine Reduktion der Strafe zur Folge hat. Auf diese Erwägungen wird verwiesen (pag. 130 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte ist somit mit einer Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten zu belegen.