Eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten erscheint vorliegend angemessen. An dieser Stelle ist in Ergänzung zu den zutreffenden Äusserungen der Generalstaatsanwaltschaft anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 337 Abs. 2 StPO bei der Antragsstellung vor Gericht weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden ist. Dies gilt gestützt auf Art. 379 StPO auch für das Berufungsverfahren. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Strafzumessung waren demnach zulässig.