Ausgehend von dieser Empfehlung erachtete die Vorinstanz eine Strafe von 30 Einheiten als gerechtfertigt, welche sie aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 20 Strafeinheiten reduzierte. Diesen Überlegungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorgebracht, wird vorliegend jedoch im Unterschied zur Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen, nicht von einer fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen, weshalb die Reduktion aufgrund der subjektiven Tatkomponente tiefer auszufallen hat. Eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten erscheint vorliegend angemessen.