Das Verschulden ist vorliegend als leicht zu bezeichnen, weshalb sich die Strafe am unteren Rand des Strafrahmens zu bewegen hat. Die Vorinstanz hat sich an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinie) orientiert, welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Strafe von mindestens 12 Strafeinheiten empfehlen (VBRS- Richtlinien, S. 7). Ausgehend von dieser Empfehlung erachtete die Vorinstanz eine Strafe von 30 Einheiten als gerechtfertigt, welche sie aufgrund der subjektiven Tatkomponenten auf 20 Strafeinheiten reduzierte.