Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich aus Zeitgründen für besagtes Manöver entschieden hat, was als Beweggrund keine Erhöhung, aber auch keine Minderung der Strafe rechtfertigt. Insbesondere wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf das Überholen der Fahrradfahrerin zu verzichten und