Der Beschuldigte nahm ein riskantes Manöver vor und überholte im Kreisverkehr eine Fahrradfahrerin mit zu geringem Abstand, wobei er sie am Vorderrad touchierte. Diese Handlung ist tatbestandsimmanent und vermag keine besondere Verwerflichkeit zu begründen, zumal der Beschuldigte nicht in hohem Tempo unterwegs war. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden somit leicht. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auswirkt.