Insgesamt hat der Beschuldigte für E.________ als Verkehrsteilnehmerin eine nicht unerhebliche Gefahr geschaffen, wobei die Verletzung der Verkehrssicherheit im Vergleich mit weiteren Varianten der Tatbegehung immer noch als leicht zu bezeichnen ist. Das Verschulden erhöht sich nicht durch die Art und Weise des Vorgehens: Der Beschuldigte nahm ein riskantes Manöver vor und überholte im Kreisverkehr eine Fahrradfahrerin mit zu geringem Abstand, wobei er sie am Vorderrad touchierte.