Dabei hat er seine Pflicht, gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern bei vergleichsweise riskanten Verkehrsmanövern wie dem Überholen im Kreisverkehr besondere Rücksicht zu zeigen, massgeblich verletzt. Zu einer Verletzung der betroffenen Fahrradfahrerin oder einem Sachschaden an deren Fahrrad kam es indes nicht. Dies ist jedoch nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern dem Zufall resp. der raschen Reaktion von E.________ zu verdanken. Insgesamt hat der Beschuldigte für E.____