16. Grobe Verkehrsregelverletzung Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 16.1 Tatverschulden 16.1.1 Objektive Tatschwere Wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, hat der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der überholten Fahrradfahrerin verursacht. Dabei hat er seine Pflicht, gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern bei vergleichsweise riskanten Verkehrsmanövern wie dem Überholen im Kreisverkehr besondere Rücksicht zu zeigen, massgeblich verletzt.