im oberinstanzlichen Verfahren zurückzuführen. Bei der vorliegenden Verkehrsregelverletzung handelt es sich zudem um einen vergleichsweise leichten Fall, sicherlich nicht um eine «schwere Straftat» im Sinne der soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar kann nicht von einem «besonders leichten Fall» im Sinne von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG gesprochen werden, bei dem von einer Strafe ohnehin Umgang zu nehmen wäre (vgl. Weissenberger, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 100). Aus prozessökonomischen Gründen sowie mit Blick auf die zu ergehenden Schuldsprüche in den beiden anderen Anklagepunkten ist jedoch vorliegend auf eine Rückweisung der Anklage auf Stufe Beru-