333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.). Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft eine entsprechende Rückweisung der Anklageschrift lediglich in Bezug auf die Vorwürfe der groben Verkehrsregelverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall beantragt hat, ist diese Möglichkeit von der Kammer zu prüfen. Vorliegend sind die fehlenden Elemente im Strafbefehl nicht auf neue Beweisaufnahmen vor Gericht resp. im oberinstanzlichen Verfahren zurückzuführen.