In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person die Möglichkeit zur Klageänderung oder -ergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO zu geben. Dies ist auch im Berufungsverfahren noch möglich (Art. 379 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1. mit Verweisen). Mit Art. 333 Abs. 1 StPO wird verhindert, dass schwere Straftaten mit einem Freispruch enden, nur weil sich bei der Beweisaufnahme vor Gericht eine mögliche neue Tatvariante ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.3.).