Wird lediglich die vorsätzliche Tatbestandsvariante angeklagt, fällt aufgrund der Bindung des Gerichts an die Anklageschrift bei Verneinung eines Vorsatzes eine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstatbestandsvariante ausser Betracht, weil die tatsächlichen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit von der Anklageschrift umschrieben werden müssen (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter] N. 6 zu Art. 350). In einem solchen Fall hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der beschuldigten Person die Möglichkeit zur Klageänderung oder -ergänzung nach Art.