Auch die im Strafbefehl zitierten anwendbaren Bestimmungen lassen nicht auf den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung schliessen, da der einschlägige Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht genannt wurde. Wird lediglich die vorsätzliche Tatbestandsvariante angeklagt, fällt aufgrund der Bindung des Gerichts an die Anklageschrift bei Verneinung eines Vorsatzes eine Verurteilung wegen der Fahrlässigkeitstatbestandsvariante ausser Betracht, weil die tatsächlichen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit von der Anklageschrift umschrieben werden müssen (Heimgartner/Niggli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter] N. 6 zu Art.