Wie von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall korrekt ausgeführt, wurde im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 nicht erkennbar eine fahrlässige Begehung umschrieben. Der Sachverhalt lautet gemäss Strafbefehl: «Ferner missachtete er gegenüber der Fussgängerin, die auf der Mittelinsel beim Fussgängerstreifen stand und beabsichtige, die zweite Fahrbahnhälfte zu überqueren, den Vortritt» (pag. 25). Diese Formulierung impliziert eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung. Auch die im Strafbefehl zitierten anwendbaren Bestimmungen lassen nicht auf den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung schliessen, da der einschlägige Art.