Indem der Beschuldigte – ob aufgrund des Überhol- und Abbiegemanövers, oder aus anderen Gründen – so unaufmerksam auf den Fussgängerstreifen nach dem Kreisverkehr zugefahren ist, dass er die wartende L.________ nicht bemerkt hat, hat er sich pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig verhalten. Insbesondere, da er die Strecke gemäss eigenen Angaben bestens kennt und somit wusste, dass unmittelbar auf die Ausfahrt des Kreisverkehrs ein Fussgängerstreifen folgt. Wie von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall korrekt ausgeführt, wurde im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 nicht erkennbar eine fahrlässige Begehung umschrieben.