33 gern den Vortritt gewähren zu können. Dazu gehört, dass er, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten muss (BGE 129 IV 39 E. 2.2). Indem der Beschuldigte – ob aufgrund des Überhol- und Abbiegemanövers, oder aus anderen Gründen – so unaufmerksam auf den Fussgängerstreifen nach dem Kreisverkehr zugefahren ist, dass er die wartende L.________ nicht bemerkt hat, hat er sich pflichtwidrig unvorsichtig und somit fahrlässig verhalten.