Dem Beschuldigten fehlte somit die Wissenskomponente, weshalb eine (eventual-)vorsätzliche Begehung ausgeschlossen ist. Eine fahrlässige Handlung ist gegeben, wenn der Beschuldigte die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 100 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Als Autofahrer ist der Beschuldigte gestützt auf Art.