33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen. Dieser Verstoss erfüllt indes nicht den Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung, weshalb er als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren ist. 14.4.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird beweismässig davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die wartende L.________ nicht wahrgenommen hat. Dem Beschuldigten fehlte somit die Wissenskomponente, weshalb eine (eventual-)vorsätzliche Begehung ausgeschlossen ist.