Die Generalstaatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass das Zögern resp. Stehenbleiben eines Fussgängers auf dem Streifen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer als Aufforderung zum Anhalten zu verstehen ist, es sei denn, der Fussgänger bringe unmissverständlich durch Handzeichen zum Ausdruck, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte (Urteil des Bundesgerichts 6A.40/2011 vom 26. Juni 2001 E. 4.b.). Ein solches Zeichen hat L.________ nicht gemacht. Im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte sich im Kreisverkehr, den er nach eigenen Angaben in einem Tempo von höchstens 30-35 km/h befuhr, befand, war L._____