Der Beschuldigte passierte daraufhin den Fussgängerstreifen ohne anzuhalten. L.________ wartete somit vor dem Fussgängerstreifen, wobei sie in keiner Weise zu erkennen gab, sie wolle das bereits begonnene Überqueren der Strasse nicht fortsetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass das Zögern resp.