Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, teilt die Kammer die Ansicht der Vorinstanz nicht, wonach L.________ auf ihren Vortritt verzichtet habe. Es ist gemäss Beweisergebnis vielmehr erstellt, dass sie die Strasse überquerte und im Zeitpunkt, in dem sich sowohl der Beschuldigte als auch E.________ im Kreisverkehr befanden, die Mittelinsel des Fussgängerstreifens erreichte. Da sie das Auto des Beschuldigten kommen sah und sicher sein wollte, dass dieser ihr den Vortritt gewährt, bevor sie die Strasse betritt, blieb sie stehen. Der Beschuldigte passierte daraufhin den Fussgängerstreifen ohne anzuhalten.