Das Vortrittsrecht stehe Fussgängern solange zu, als sie nicht eindeutig durch Handzeichen darauf verzichteten. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass die sich auf der Mittelinsel befindende L.________ ihren Weg habe fortsetzen wollen, und ihr die ungehinderte Überquerung der Fahrbahn ermöglichen