In Fällen, in denen Fussgänger wie L.________ auf ihr Vortrittsrecht verzichten, sei das Verhalten des Motorfahrzeuglenkers nicht tatbestandsmässig. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung vor, L.________ habe nicht auf ihr Vortrittsrecht verzichtet. Selbst wenn der Beschuldigte wahrgenommen hätte, dass sie auf dem Streifen gezögert oder stehen geblieben wäre, wäre dies für ihn keine Aufforderung zum Weiterfahren gewesen. Das Vortrittsrecht stehe Fussgängern solange zu, als sie nicht eindeutig durch Handzeichen darauf verzichteten.