14.3 Vorbringen der Parteien Diesen Erwägungen schliesst sich die Verteidigung an. Sie bringt zusätzlich unter Verweis auf BGE 101 IV 238 vor, Fussgänger dürften den Fussgängerstreifen nicht mehr betreten, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe sei, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könne. Wo wie vorliegend zwischen zwei Fussgängerstreifen eine Plattform bestehe, dürfe der Motorfahrzeugführer als selbstverständlich voraussetzen, dass die Fussgängerin auf der Plattform anhalten und auf den Verkehr auf der vor ihr befindlichen Fahrbahn achten werde. In Fällen, in denen Fussgänger wie L.______