_ den zweiten Teil des Fussgängerstreifens sichtlich überqueren wollte. Dieser Wille sei ihrem Willen, den Vorfall im Kreisverkehr genau zu beobachten und das Nummernschild des Fahrzeugs aufzunehmen und sich zu notieren, gewichen. Entsprechend habe der Beschuldigte kein Vortrittsrecht beachten müssen und es sei keine Verkehrsregelverletzung auszumachen. Der Beschuldigte wurde aus diesem Grund vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen freigesprochen. 14.3 Vorbringen der Parteien Diesen Erwägungen schliesst sich die Verteidigung an.