Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Ist der Fussgängerstreifen durch eine Verkehrsinsel unterteilt, dann gilt jeder Teil des Übergangs als selbständiger Steifen (Art. 47 Abs. 3 VRV). 14.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass L.________ den zweiten Teil des Fussgängerstreifens sichtlich überqueren wollte.