14. Einfache Verkehrsregelverletzung 14.1 Rechtliche Grundlagen Wurde eine Verkehrsregel verletzt, jedoch nicht jedes Tatbestandsmerkmal der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, erfolgt eine Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Nichtgewährens des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen sind wie von der Vorinstanz korrekt aufgeführt folgende Verkehrsregeln einschlägig: - Nach Art. 33 Abs. 1 SVG ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.