Er hat sich somit im Wissen um die durch ihn verursachte gefährliche Verkehrssituation dafür entschieden weiterzufahren, anstatt anzuhalten und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass er keinen Sach- oder Personenschaden verursacht hatte. Damit hat er vorsätzlich gehandelt. 13.5 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten gegen Art. 51 SVG verstossen und sich damit des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs.1 SVG schuldig gemacht. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht erkennbar.