51 Abs. 1 SVG verstossen, nach einem Unfall sofort anzuhalten. 13.4.2 Subjektiver Tatbestand Beweismässig ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte wahrgenommen hat, dass er die Fahrradfahrerin mit äusserst geringem Abstand überholt, für sie eine gefährliche Verkehrssituation mit dem Risiko eines Sturzes geschaffen und nach einem kurzen Zögern seine Fahrt fortgesetzt hat. Er hat sich somit im Wissen um die durch ihn verursachte gefährliche Verkehrssituation dafür entschieden weiterzufahren, anstatt anzuhalten und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass er keinen Sach- oder Personenschaden verursacht hatte.