5 Z. 70). Mit Blick auf die eingangs zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung lag somit ein Ereignis vor, das geeignet war, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Mit dem Manöver des Beschuldigten lag somit ein «Unfall» im Sinne von Art. 51 SVG vor, an dem ein Motorfahrzeug und ein Fahrrad beteiligt waren. Indem er trotzdem weiterfuhr, hat er gegen die Pflicht in Art. 51 Abs. 1 SVG verstossen, nach einem Unfall sofort anzuhalten.