30 13.4 Erwägungen der Kammer 13.4.1 Objektiver Tatbestand Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ im Kreisverkehr mit äusserst geringem Abstand überholte, am Vorderrad touchierte und damit für sie die naheliegende Gefahr eines Sturzes mit Verletzungsfolgen verursacht hatte – zum Sturz kam es nur deshalb nicht, weil E.________ rechtzeitig absteigen konnte, was sie selber glaubhaft als «wirklich, wirklich Schwein gehabt» bezeichnete (pag. 5 Z. 70).