51 SVG vorgelegen. Die Voraussetzung des Unfalls sei sogar unabhängig davon erfüllt, ob der Beschuldigte die Fahrradfahrerin touchiert habe, bereits der fehlende Abstand an sich habe eine derart gefährliche Situation geschaffen, dass ein Unfall sehr nahe gelegen sei. Der Beschuldigte habe realisiert, was im Kreisverkehr passiert sei und sich anschliessend entschlossen, dennoch weiterzufahren. Unabhängig davon, ob er lediglich die geringe Distanz zur Fahrradfahrerin, oder auch die Touchierung bemerkt habe, habe der Beschuldigte seine Fahrt bei dieser Ausgangslage nicht einfach fortsetzen dürfen.