Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung sei indes nicht möglich, weil diese im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 nicht umschrieben sei. Entsprechend sprach sie den Beschuldigten vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall frei. 13.3 Vorbringen der Parteien Während die Verteidigung die Erwägungen der Vorinstanz als korrekt erachtet, argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft, der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sei erfüllt. Durch das riskante Überhol- und Abbiegemanöver im Kreisverkehrsplatz habe ein Unfall im Sinne von Art. 51 SVG vorgelegen.