13.2 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass das Überholmanöver geeignet gewesen sei, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen, was gereicht habe, um den Beschuldigten zum Anhalten zu verpflichten. Indem er davongefahren sei, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. Da er jedoch nicht wahrgenommen habe, was im Kreisverkehr passiert sei, scheide eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung aus. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung sei indes nicht möglich, weil diese im Strafbefehl vom 17. Juli 2019 nicht umschrieben sei.