Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Sach- oder Personenschaden entsteht, damit ein Unfall vorliegt (BGer 6S.431/2004 E. 1). Ein Ereignis ist bereits geeignet, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen, wenn die nahe liegende Möglichkeit des Eintritts eines solchen besteht (BGer 6B_595/2009 vom 19.11.2009 E. 3).