126 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben ist dabei insbesondere folgende Passage: Als Unfall i.S.v. Art. 51 Abs. 1 SVG gilt gemäss der amtlich publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts jedes «schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden hervorzurufen» (BGE 122 IV 356 E. 3a). Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Sach- oder Personenschaden entsteht, damit ein Unfall vorliegt (BGer 6S.431/2004 E. 1).