13. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 13.1 Rechtliche Grundlagen Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Wer gegen diese Pflichten verstösst, macht sich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 SVG schuldig. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu dieser Bestimmung korrekt wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 126 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).