333 StPO angezeigt gewesen wäre. 12.5 Fazit Der Beschuldigte hat mit dem Überholmanöver im Kreisverkehr F.________(Strasse)/G.________(Strasse) am 9. Mai 2019 gegen Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV verstossen und sich damit einer 29 groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht erkennbar.