Der Beschuldigte hat somit eventualvorsätzlich gehandelt. Er hat die ernsthafte Gefährdung der Fahrradfahrerin E.________ erkannt, in Kauf genommen und damit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG rücksichtslos gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Strafbefehl vom 17. Juli 2019 eine allfällig grobfahrlässige Handlung genügend umschrieben hat und ob gemäss dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Ergänzung der Anklageschrift nach Art. 333 StPO angezeigt gewesen wäre.