Der Beschuldigte gab vorliegend an, sich nicht an die Situation erinnern zu können. Er gab somit keinen Aufschluss über seine innere Einstellung im Zeitpunkt des Überholmanövers, weshalb es zulässig ist, anhand von nachgewiesenen, äusseren Begebenheiten auf die inneren Tatsachen zu schliessen. Mangels Aussagen des Beschuldigten zum Tatgeschehen läuft im Übrigen auch die Argumentation der Verteidigung ins Leere, wonach die Generalstaatsanwaltschaft in keiner Weise auf die Aussagen des Beschuldigten eingegangen sei. Der Beschuldigte hat somit eventualvorsätzlich gehandelt.