In ihrer Argumentation verkennt die Verteidigung, dass auch im vorliegenden Fall kein Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Zweck dieser Rechtsprechung ist, der Beweisproblematik zu begegnen, die sich beim Nachweis von inneren Tatsachen ergibt, wenn der Täter selber darüber keinen Aufschluss gibt (Niggli/Maeder in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N. 59 f. zu Art. 12). Der Beschuldigte gab vorliegend an, sich nicht an die Situation erinnern zu können.