Die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt es dem Gericht, sich bei Fehlen eines Geständnisses für den Nachweis des Vorsatzes auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln zu stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). In ihrer Argumentation verkennt die Verteidigung, dass auch im vorliegenden Fall kein Geständnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt.