Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Schluss vom Wissen auf den Willen des Täters nur erlaubt sei, wenn der Täter nicht geständig sei, nicht aber, wenn er sich nicht erinnere, trifft nicht zu: Die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaubt es dem Gericht, sich bei Fehlen eines Geständnisses für den Nachweis des Vorsatzes auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln zu stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2).