16 Z. 188 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass die Entscheidung des Beschuldigten, das Überholmanöver trotz dieser Ausgangslage durchzuführen, nicht anders gedeutet werden kann, als dass er die Gefährdung der Fahrradfahrerin mindestens in Kauf nahm. Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Schluss vom Wissen auf den Willen des Täters nur erlaubt sei, wenn der Täter nicht geständig sei, nicht aber, wenn er sich nicht erinnere, trifft nicht zu: