16 Z. 174 ff.), musste ihm dabei auch bewusst sein, dass er damit für die Fahrradfahrerin eine äusserst prekäre und gefährliche Situation schuf und das Risiko einging, diese zu touchieren und damit einen Sturz zu verursachen. Dass er in der Lage ist, die Gefährlichkeit einer solchen Verkehrssituation zu erkennen, hat er denn auch in der Einvernahme bei der Polizei gezeigt, wo er die ihm vorgehaltene Situation selber als «gefährlich» bezeichnet hat (pag. 16 Z. 188 ff.).